Informationen zu covid-19
Ab sofort erfahren Sie hier alles wissenswerte zur Coronakrise.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Ostern 2021

Unser überblick
Uns haben in den letzten Tagen verständlicherweise viele Fragen erreicht, die wir folgend zusammenfassend beantworten möchten. Das Ganze können Sie auch als Merkblatt downloaden.
Merkblatt jetzt als PDF herunterladen
Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test?
Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung?
- Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80% des bisherigen Nettoeinkommens.
- Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles?
Wie zuvor beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt durch das Infektionsschutzgesetz, wonach Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung). Wenn Sie ein Arbeitgeber sind können Sie innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.
Bei Rückfragen zu diesen Themen stellen wir gern den Kontakt zu einem Steuerberater her, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern sicherlich nur wenig behilflich sein können.
Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.
Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.
- Einige Unfallversicherungen haben eine „Infektionsklausel” enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall” anzusehen. Wenn Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld” oder „Unfall-Krankenhaustagegeld”. Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung.
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Die Betriebsunterbrechungsversicherung (und ähnliche Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not?
Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an eine veränderte Situation angepasst werden können.
Soweit unser Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie.
Bei jeglichen weiteren Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie uns gern an.
Bleiben Sie gesund!
Dienstag, 23.03.2020 – 11:49






Soforthilfe
Laut offizieller Anfrage bei der Stadt Kaufbeuren dürfen wir unser Büro auch weiterhin offen lassen. Wir informieren an dieser Stelle sobald sich etwas ändert. Wägen Sie allerdings bitte auch selbst ab, ob Fragen nicht auch telefonisch oder per Mail geklärt werden können.


Update *** Coronakrise
Einschnitte beim Tourismus
Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen “zu touristischen Zwecken” im Freistaat werden laut Staatskanzlei untersagt. Auch “Reisebusreisen werden verboten”, kündigte Söder an.
Der Ministerpräsident rief die Menschen im Freistaat zu einem Verzicht auf den Osterurlaub auf: “Ostern und die Osterferien werden in Bayern verbracht, am besten daheim”, sagte Söder. “Es ist jetzt eine Zeit der Einschränkung.”
Beschränkungen für Biergärten und Terrassen
Bereits am Montag hatte Söder angekündigt, das von Mittwoch an Speiselokale und Betriebskantinen nur noch von 6 bis 15 Uhr öffnen dürfen. Nun stellt die Staatsregierung klar, dass diese Regelung “ausdrücklich auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien gelten”. Somit dürfen laut Söder nach 15 Uhr auch keine Biergärten oder Terrassen von Restaurants oder Eisdielen geöffnet sein.
Besuchsrecht in Kliniken und Pflegeheimen
Für Krankenhäuser, Behinderteneinrichtungen, Pflege- und Seniorenheime gilt ohnehin schon eine massive Einschränkung des Besuchsrechts, um kranke, ältere und kranke Menschen vor einer Ansteckung zu schützen. Die Staatsregierung hat nun in Anlehnung an die Einigung von Bund und Ländern beschlossen, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sowie Menschen mit Atemwegsinfektionen Besuche in diesen Einrichtungen generell untersagt werden.
Keine Gottesdienste
Zur Beschränkung von sozialen Kontakten stellt Bayern klar, dass das allgemeine Verbot von Veranstaltungen ausdrücklich auch für “Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen” sowie in Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften gilt. Somit sind sämtliche Gottesdienste untersagt.
Mindestabstand zwischen Kunden
Per Allgemeinverfügung legt Bayern fest, dass in Dienstleistungsbetrieben – zum Beispiel bei Frisören – zwischen Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich maximal zehn Menschen in einem Wartebereich aufhalten.
Betretungsverbot für Hochschulen nach Rückkehr aus Risikogebiet
Wer sich in den vergangenen 14 Tagen in einer Region aufgehalten hat, die vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wird, darf grundsätzlich keine Hochschule mehr betreten.
Abstand in Parks und Grünanlagen – Keine “Corona-Partys”
In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden laut Staatskanzlei Schilder aufgestellt, die darauf hinweisen, dass Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten sollten. Söder zeigte sich in diesem Zusammenhang verärgert, dass es Medienberichten zufolge “Corona-Partys” im Freien gab: “Das geht nicht, die Polizei wird so etwas entsprechend unterbinden.”
Den ganzen Artikel finden Sie unter
Dienstag, 17.03.2020 – 20:00
Wichtige Kontakte
Hotlines für Unternehmen:
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030 346465100
Montag – Donnerstag
8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 03018615 8000
Montag – Donnerstag
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
E-Mail: foerderberatung@bmwi.bund.de
Hotline der KfW
0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer)
Montag-Freitag: 08.00-18.00 Uhr
Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen:
BAFA-Hotline: 06196 908-1444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Hotlines für Bürgerinnen und Bürger
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus:
Telefon: 030 346465100
Montag – Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
Quelle: Bundesfinanzministerium Stand 16.03.2020
Dienstag, 17.03.2020 – 09:50


Update *** Coronakrise
Wir sind da...
…und bleiben es auch! Zumindest solange es uns und unserem Team möglich und vertretbar ist. Aktuell sieht alles gut aus und wir helfen Ihnen bei Fragen weiter. Wir informieren hier über weitere Schritte und andere Einschränkungen die sich ergeben könnten und möchten Ihnen versicherungsrelevante Informationen bieten! Sie erreichen uns wie gewohnt unter 08341 98230 (auch per Whats App) oder per E-Mail unter info@schier-gmbh.de.
Sonntag, 15.03.2020 – 23:25
